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Arbeitssicherheit
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Das Arbeitssicherungsgesetz bietet in § 19 den Unternehmen die Möglichkeit, zur Verringerung der Eigenbelastung externe Dienste mit den Aufgaben der Arbeitssicherheit zu beauftragen. Mit unseren Leistungen erfüllen Sie vollständig die Forderung gemäß § 2 BGV A6 zur Einsatzzeit sowie zum Aufgabenumfang von Sicherheitsfachkräften:
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> Stellung der Sicherheitsfachkraft (Sicherheitsingenieur) > Durchführung von Gefährdungsanalysen und Betriebsbegehungen > Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Betriebsanweisungen und Gefahrstoffanweisungen > Schulung der Mitarbeiter > Auswertung von Unfallberichten > Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung von weiteren Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten > Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen von Anlagen und Maschinen sowie der persönlichen Schutzausrüstungen der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitssicherheit.
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| Weiterhin bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Sie bei der Einführung und Zertifizierung des Sicherheits-Certifikates für Contraktoren (SCC) zu beraten. | ||||