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Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherungsgesetz bietet in § 19 den Unternehmen die Möglichkeit, zur Verringerung der Eigenbelastung externe Dienste mit den Aufgaben der Arbeitssicherheit zu beauftragen.

Mit unseren Leistungen erfüllen Sie vollständig die Forderung gemäß § 2 BGV A6 zur Einsatzzeit sowie zum Aufgabenumfang von Sicherheitsfachkräften:

 

       

> Stellung der Sicherheitsfachkraft (Sicherheitsingenieur)

> Durchführung von Gefährdungsanalysen und Betriebsbegehungen

> Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Betriebsanweisungen und Gefahrstoffanweisungen

> Schulung der Mitarbeiter

> Auswertung von Unfallberichten

> Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung von weiteren Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten

> Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen von Anlagen und Maschinen sowie der persönlichen Schutzausrüstungen der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitssicherheit.

 

       
Weiterhin bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Sie bei der Einführung und Zertifizierung des Sicherheits-Certifikates für Contraktoren (SCC) zu beraten.